Situation:

In vielen DDR-Mietverträgen ist ausdrücklich eine 14-tägige Kündigungsfrist vereinbart. Achtung - nicht in allen !!! Wiederholt fragten Mitglieder bei den unentgeltlichen Rechtsberatungen des Vereins nach, ob diese Kündigungsfrist heute noch gilt.

Der Mieterverein Brandenburg zitiert dazu Urteile:

In Urteilen gegen die GEWOBA haben das Amtsgericht Potsdam 1) und das Landgericht Potsdam 2) festgestellt, dass die schriftlich im Mietvertrag getroffene 14-tägige Kündigungsfrist weiterhin gilt. Wir zitieren aus der Entscheidung des Landgerichts:

"Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Denn das Kreisgericht (jetzt Amtsgericht Potsdam - die Redaktion) hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt, daß die Kündigung des Mietverhältnisses über die Wohnung Johannes-Keppler-Platz 2/31 in Potsdam unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von 14 Tagen zum 01. 06.1992 wirksam beendet wurde. Gemäß Artikel 232 § 2 I EGBGB sind auf die vor Wirksamwerden des Beitritts geschlossenen Mietverträge die Vorschriften des BGB anzuwenden, mithin auch die Kündigungsfristen des § 565 BGB.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Anwendung dieser Kündigungsfristen jedoch ausgeschlossen, weil die Rechtsvorgänger der Parteien unter § 9 Nr. 2 des Mietvertrages eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart haben. Diese Kündigungszeit im Mietvertrag stellt keine bloße Wiederholung des Gesetzestextes des § 120 Abs. 2 ZGB dar. Vielmehr handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung.

Die Frist des § 120 Abs. 2 ZGB war keine starre, nicht veränderbare, sondern eine Mindestfrist. Die Partner des Mietvertrages hätten durchaus eine längere Kündigungsfrist vereinbaren können. Sie haben es aber bei der Vereinbarung der Mindestkündigungsfrist belassen; es liegt ein Regelungsgehalt einer Willenserklärung vor. Diese Vereinbarung bleibt entsprechend den Grundsätzen der Artikel 170, 171 EGBGB weiterhin wirksam, da sie nicht gegen zwingendes Recht verstößt. ..."

Das dispositive Recht genießt Vorrang, deshalb bleiben die vereinbarten Kündigungsfristen im Kern aufrechterhalten, soweit sie den Mieter als sozial Schwächeren begünstigen."

Rechtsliteratur: 1)Amtsgericht Potsdam vom 01.04.1993 - 20 C 810/92, 2)Landgericht Potsdam vom 20.12.1993 - 06 S 178/93

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