Satzung des Mieterverein Brandenburg und Umgebung e.V.

[nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.11.2002)

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Mieterverein Brandenburg und Umgebung e.V." mit der Kurzbezeichnung "MVB". Er hat seinen Sitz in Brandenburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Brandenburg eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Brandenburg des Deutschen Mieterbundes e.V..

§ 2 Zweck

(1) Der Verein bezweckt unter Wahrung parteipolitischer Neutralität die Sicherung und Förderung der wohnungs- und mietenpolitischen Interessen der Mieter/innen und Pächter/innen. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch

  1. die verfassungsgemäße Sicherung des Rechts auf Wohnen

  2. den Einsatz zur Bewahrung des kommunalen Eigentums an Wohnungen und zur Verwirklichung einer sozial orientierten Bau-, Wohnungs- und Mietenpolitik im Land Brandenburg und insbesondere in der Stadt Brandenburg und deren Umgebung

  3. Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Ziele und Aktivitäten des Vereins sowie über rechtliche, wohnungs- und mietenpolitische Probleme und Entwicklungen

  4. Aktionen des Vereins und Unterstützung von Initiativen zur Durchsetzung von Mieterrechten

  5. Einwirkung auf die Gesetzgebung und Verwaltung zur Verbesserung der rechtlichen und tatsächlichen Situation auf den Gebieten des Miet-, Pacht und Nutzungsrechts

  6. individuelle Rechtsberatung der Mitglieder in ihren Miet-, Pacht- und Nutzungsangelegenheiten

  7. Rechtschutz in gerichtlichen Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied, soweit und in dem Umfang, als durch den Verein für seine Mitglieder ein Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen ist

(2) Der Verein arbeitet ausschließlich gemeinnützig und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

§ 3 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auch minderjährige natürliche Person oder die Haushaltsgemeinschaft natürlicher Personen sowie jede juristische Person werden, sofern sie Mieter/in oder Pächter/in ist und die Satzung des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt aufgrund der schriftlichen Beitrittserklärung. Nichtmieter können als Mitglied aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass ihre Zugehörigkeit den Verein fördert. Mitglied kann nicht sein, wer als Eigentümer von Wohngebäuden oder Grundstücken Wohnungen, Gebäude oder Grundstücke gewerbsmäßig vermietet oder verpachtet.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Tod

  2. schriftliche Kündigung

  3. Ausschluss

  4. Entlassung

(3) Die Kündigung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss spätestens bis zum 30. September dem Verein zugegangen sein. Die Kündigung kann frühestens zum Ende des auf das Beitrittsjahr folgenden Kalenderjahres erfolgen.

(4) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Jahresbeitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss wird durch Zahlung des Gesamtrückstandes innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Beschlusses rückgängig gemacht.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sich sein Verhalten mit den Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt. Vor dem gegenüber dem Mitglied zu begründenden Ausschluss ist ihm Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Gegen den den Ausschluss bestätigenden Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Funktionen des Mitglieds.

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Das Mitglied hat Anspruch auf kostenlose Beratung in den sein Miet- oder Pachtverhältnis betreffenden Angelegenheiten. Auf Antrag des Mitglieds kann eine Vereinbarung über seine außergerichtliche Vertretung durch den Verein in mietrechtlichen Angelegenheiten abgeschlossen werden. Die Vertretung erfolgt gegen eine Gebühr auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührenordnung.

(2) Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung antrags-, stimm- und aktivwahlberechtigt.

(3) Das Mitglied hat einen Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten, der am Anfang des Kalenderjahres, spätestens am 15. Februar, zu zahlen ist. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus der Beitrags- und Gebührenordnung.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. die Revisoren.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen und durch Bekanntmachung in der Mieterzeitung und in einer Tageszeitung einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere zu beschließen über

  1. Geschäftsbericht

  2. Jahresabschluss

  3. Entlastung des Vorstandes

  4. Wahl des Vorstandes und der Revisoren

  5. Beitrags- und Gebührenordnung

  6. Satzungsänderung

  7. Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluss aus dem Verein

  8. Auflösung des Vereins

(4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle beitragspflichtigen Mitglieder. Die Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beschließt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann die Anwesenheit von Gästen zulassen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in, geleitet. Beide können ein anderes Mitglied mit der Versammlungsleitung beauftragen. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/r Versammlungsleiter/in sowie dem/der durch die Versammlungsleitung bestimmten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

(7) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. .

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden/in, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden/in, einem/einer Schriftführer/in, einem/einer Schatzmeister/in und mindestens einem/einer Beisitzer/innen. Wählbar ist jedes Mitglied, das einem dem Deutschen Mieterbund zugehörigen Verein angehört.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind als geschäftsführender Vorstand, jeweils berechtigt, den Verein vor Gericht und im außergerichtlichen Rechtsverkehr allein zu vertreten. Sie können einzelne Aufgaben durch Vollmacht ständig oder zeitweilig anderen Vorstandsmitgliedern übertragen.

(3) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben kann er hauptamtliche Mitarbeiter/innen einstellen.

(4) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Bei Ausscheiden eines Mitglieds vor Ablauf der Amtszeit wird auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied für die restliche Amtszeit nachgewählt.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen für ihre Tätigkeit im Vorstand werden ersetzt.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Revisoren

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren drei Revisoren/innen. § 6 Abs.4 Sätze 4 und 5 sowie § 7 Abs.4 S. 2 und Abs.5 gelten entsprechend. Revisor/in kann nicht sein, wer dem Vorstand angehört.

(2) Den Revisoren/innen obliegt die Prüfung der Kassen- und Buchführung des Vereins. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Bücher zu prüfen und können hierzu jederzeit in alle Unterlagen einsehen. Beanstandungen sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres haben sie unter Heranziehung aller für die Kontrolle bedeutsamen Unterlagen und Belege die Pflicht, die Kassen- und Buchführung zu prüfen und über das Ergebnis in der darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 9 Auflösung

(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden und die Unterschriften von mindestens 5 v.H. aller Mitglieder tragen.

(2) Über den Antrag beschließt die zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die mindestens der einfachen Mehrheit aller Vereinsmitglieder entsprechen muss.

(3) Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist bei Aufrechterhaltung des Antrages eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten einzuberufen. Diese beschließt über die Auflösung mit der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit mehr als der Hälfte der Mitgliederzahl entspricht.

(4) Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen dem Landesverband Brandenburg des Deutschen Mieterbundes e.V. zu.

§ 10 Geschäftsjahr / Gerichtsstand

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(2)Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

Diese Satzung wurde der Mitgliederversammlung am 29. November 2001 vorgelegt und so beschlossen.