Aufgaben

    § 9 der Satzung des MVB

    Der Vorstand

    1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder vom geschäftsführenden Vorstand zu treffen sind. Er beschließt, nach ordnungsgemäßer Einladung aller Vorstandsmitglieder, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren. Insbesondere beschließt der Vorstand über:
    a) Beitragsangelegenheiten im Rahmen des § 7;
    b) Benutzungsordnungen für Vereinseinrichtungen, die Inanspruchnahme der Beratung;
    c) die Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der Einnahmen, wenn der Umfang eines einzelnen Geschäftes mehr als 1/10 der jährlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen ausmacht;
    d) die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen;
    e) pauschale Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder; f ) die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB;
    g) den Ausschluss von Mitgliedern; die Streichung von der Mitgliederliste;
    h) den Abschluss von Verträgen gem. § 6 Ziffer 2.

    2. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 höchstens 5 Personen. Die für die Amtsperiode maßgebende Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder, die die Anforderungen des § 6 Ziff. 4 erfüllen. Vorstandsämter sind Ehrenämter.

    3. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch eine Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden, indem an deren Stelle ein neues Mitglied gewählt wird. Ein solcher Beschluss ist mit 2/3 Mehrheit zu fassen. Das Verfahren nach § 5 Ziffer 6 bleibt unberührt.

    4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vereinsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Das Amt eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch nur einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes übertragen werden. Im Fall einer kommissarischen Amtswahrnehmung ist der Vorstand auch in dieser Besetzung beschlussfähig.

    5. Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

    6. Die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen, und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


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