Wohnraummiete: Einbau einer Holzpaneeldeckenverkleidung in DDR-Wohnung als vertragsgemäßer Gebrauch

AG Brandenburg

Urteil vom 12. April 2003,

Az: 32 C 181/00

BGB § 535, BGB § 538, BGB § 539, BGB § 541, BGB § 546, ZGB DDR § 112

Wohnraummiete: Einbau einer Holzpaneeldeckenverkleidung in DDR-Wohnung als vertragsgemäßer Gebrauch

Orientierungssatz

Hat der Mieter eines in der ehemaligen DDR geschlossenen Mietvertrages vor dem Beitritt in der Wohnung eine Holzpaneeldeckenverkleidung angebracht, so ist er während der Dauer des Mietverhältnisses weder nach BGB-Mietrecht noch nach dem früheren DDR-Mietrecht zum Rückbau verpflichtet. Die mittels Dübeln erfolgte Anbringung der Deckenverkleidung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und ist vom Vermieter zu dulden. Der Anspruch des Vermieters auf Beseitigung einer solchen Deckenverkleidung bzw. die Wegnahmepflicht des Mieters entsteht erst bei Beendigung des Mietverhältnisses.

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